Bundesgesetze

Insolvenzordnung

Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO)

IOBundesgesetzFassung seit 27. Juli 2021RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001736 · RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 · 23/01 Insolvenzordnung · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden

Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 IO?

  • Kernaussage§ 4 IO behandelt "Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden

§ 4. (1) Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.

(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 IO in einfachen Worten?

§ 4 IO behandelt "Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. August 2021
Fassung seit
27. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:07
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 2 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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