Bundesgesetze

Insolvenzordnung

Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO)

IOBundesgesetzFassung seit 1. August 2017RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001736 · RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 · 23/01 Insolvenzordnung · Original im RIS öffnen

§ 280

§ 280 Anhängige Abschöpfungsverfahren

Fassung: 1. August 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 280 IO?

  • Kernaussage§ 280 IO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auf Antrag des Schuldners das...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anhängige Abschöpfungsverfahren

§ 280. Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1. November 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. § 213 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 vorgesehenen Fassung sind anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 280 IO in einfachen Worten?

§ 280 IO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. August 2017
Fassung seit
1. August 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
Häufige Gerichte
  • OGH4
  • OLG Graz1
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 8Ob20/18a; 8Ob5/18w; 8Ob6/18t; 8Ob42/18m; 8Ob44/18f; 8Ob47/18x; 8Ob39/18w; 8Ob26/18h; 8Ob58/18i; 8Ob54/18a; 8Ob56/18w; 8Ob62/18b; 8Ob32/18s; 8Ob38/18y; 8Ob48/18v; 8Ob69/18g; 8Ob76/18m; 8Ob43/18h; 8Ob19/18d; 8Ob41/18i; 8Ob77/18h; 8Ob51/18k; 8Ob98/18x; 8Ob51/19m; 8Ob67/22v · 29. Juni 20228Ob20/18a; 8Ob5/18w; 8Ob6/18t; 8Ob42/18m; 8Ob44/18f; 8Ob47/18x; 8Ob39/18w; 8Ob26/18h; 8Ob58/18i; 8Ob54/18a; 8Ob56/18w; 8Ob62/18b; 8Ob32/18s; 8Ob38/18y; 8Ob48/18v; 8Ob69/18g; 8Ob76/18m; 8Ob43/18h; 8Ob19/18d; 8Ob41/18i; 8Ob77/18h; 8Ob51/18k; 8Ob98/18x; 8Ob51/19m; 8Ob67/22v · 29. Juni 2022 · ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131932

Vgl; Beisatz: Hier: Zurückziehung des Antrags durch die Schuldnerin. (T1) Auch; Beis wie T1 Auch; Beisatz: Eine vorzeitige Beendigung jener anhängigen Verfahren, die vor dem Stichtag nach § 213 Abs 4 IO aF aus Billigkeitsgründen verlängert wurden, ist...

IO §280
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob99/18v; 8Ob67/22v · 29. Juni 20228Ob99/18v; 8Ob67/22v · 29. Juni 2022 · ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132296

Veröff: SZ 2018/70

IO §213 · IO §280
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob31/18v; 8Ob40/18t; 8Ob64/18x; 8Ob78/18f; 8Ob79/18b; 8Ob87/18d; 8Ob85/18k; 8Ob80/18z; 8Ob95/18f; 8Ob37/21f · 30. April 20218Ob31/18v; 8Ob40/18t; 8Ob64/18x; 8Ob78/18f; 8Ob79/18b; 8Ob87/18d; 8Ob85/18k; 8Ob80/18z; 8Ob95/18f; 8Ob37/21f · 30. April 2021 · ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132015

Beisatz: Mit Stellungnahme zur Kritik von Konecny in Zik 2018/61, Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung in alten Abschöpfungsverfahren. (T1) Beis wie T1; Beisatz: Hier: Konecny in ZIK 2018/162, Nochmals: Zur Restschuldbefreiung in alten Abschöpfungsverfahren. (T2) Vgl; Beisatz: Bei §...

IO aF §213 Abs3 · IO idF IRÄG 2017 §280
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob12/18z · 25. Juni 20188Ob12/18z · 25. Juni 2018 · ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132117IO §280OLG Graz · RechtssatzOLG Graz · 3R20/18p · 6. März 20183R20/18p · 6. März 2018 · ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000153IO §213 · IO §280