Bundesgesetze

Insolvenzordnung

Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO)

IOBundesgesetzFassung seit 14. Juni 2016RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001736 · RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 · 23/01 Insolvenzordnung · Original im RIS öffnen

§ 117

§ 117 Genehmigungspflichtige Geschäfte

Fassung: 14. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 117 IO?

  • Kernaussage§ 117 IO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Genehmigungspflichtige Geschäfte

§ 117. (1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:

(2) Der Insolvenzverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage.

(3) Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 117 IO in einfachen Worten?

§ 117 IO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Februar 2017
Fassung seit
14. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

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