Bundesgesetze

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG)

HSchGBundesgesetzFassung seit 25. Februar 2023RIS-Stand 19. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012184 · BGBl. I Nr. 6/2023 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen

Fassung: 25. Februar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 HSchG?

  • Kernaussage§ 18 HSchG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben ihre Verfahren zur Behandlung von Hinweisen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. AbschnittÜberprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung

Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen

§ 18. (1) Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben ihre Verfahren zur Behandlung von Hinweisen regelmäßig zu überprüfen und den eigenen Erfahrungen, wie insbesondere mit dem zahlenmäßigen Aufkommen von Hinweisen, dem zu bewältigenden Arbeitsaufwand, mit den dafür erforderlichen Strukturen, mit der Zusammenarbeit der verschiedenen externen Stellen untereinander sowie der externen Stellen mit anderen Behörden, anzupassen. Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Verfahren haben sie auch die Möglichkeiten aktuell zur Verfügung stehender, dem Stand der Technik entsprechender Hinweisgebersysteme zu berücksichtigen.

(2) Zum Erfahrungsaustausch und zur Besprechung der Möglichkeiten und Erfordernisse künftiger Ausrichtung externer Hinweisgebersysteme hat mindestens einmal jährlich eine Sitzung unter Beteiligung sachkundiger Vertreter und Vertreterinnen aller Bundesministerien, externer Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 bis 3 und der Länder stattzufinden. Gegenstand der Sitzung sind auch Fragen der statistischen Erfassung und der Berichterstattung gemäß § 19. Die Einladung und die Vorsitzführung zu diesen Sitzungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 HSchG in einfachen Worten?

§ 18 HSchG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Februar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2023
Fassung seit
25. Februar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 02:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 111/2024 (NR: GP XXVII IA 4113/A AB 2683 S. 270. BR: AB 11540 S. 969.)

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Verweise

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