Bundesgesetze

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG)

HSchGBundesgesetzFassung seit 25. Februar 2023RIS-Stand 19. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012184 · BGBl. I Nr. 6/2023 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen

Fassung: 25. Februar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 HSchG?

  • Kernaussage§ 22 HSchG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des § 6 Abs. 1 schutzwürdig sind und Personen in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen

§ 22. (1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des § 6 Abs. 1 schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (§ 2 Abs. 3) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

(2) Ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zum Verfahren bei internen Hinweisen und ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks zum Verfahren bei externen Hinweisen gegebener Hinweis, der Tatsachen oder Informationen offenlegt, zu deren Geheimhaltung die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber aufgrund einer Rechtsvorschrift oder vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, verletzt nicht Geheimhaltungsverpflichtungen, insoweit

(3) Für die Offenlegung einer klassifizierten Information gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 6 Abs. 2.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 HSchG in einfachen Worten?

§ 22 HSchG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Februar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2023
Fassung seit
25. Februar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 111/2024 (NR: GP XXVII IA 4113/A AB 2683 S. 270. BR: AB 11540 S. 969.)

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Verweise

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