§ 16
§ 16 Eignung der Meldekanäle externer Stellen
Fassung: 25. Februar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 HSchG?
- Kernaussage§ 16 HSchG behandelt "Eignung der Meldekanäle externer Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Externe Stellen sind mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. AbschnittEignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise
Eignung der Meldekanäle externer Stellen
§ 16. (1) Externe Stellen sind mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Sachausstattung sind entsprechend den Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand anzupassen.
(2) Mit den Aufgaben der externen Stelle für Hinweise nach diesem Bundesgesetz betraute Personen müssen für diese Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein sowie nachweislich im Umgang mit Hinweisen speziell geschult sein. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit einem Hinweis verbundene klassifizierte Informationen entgegennehmen, auswerten oder weiterleiten, müssen im Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß § 6 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003 in der Fassung des BGBl. II Nr. 268/2022, unterwiesen sein und, wenn die Informationen als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, sich einer Sicherheitsprüfung gemäß § 3 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, unterzogen haben.
(3) Hinweisgebersysteme müssen den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen und die Vertraulichkeit (§§ 7 und 17 Abs. 1), den Datenschutz (§ 8) und die Verwendung standardisierter, dem Stand der Technik entsprechender Soft- und Hardware für Hinweisgebersysteme gewährleisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 HSchG in einfachen Worten?
§ 16 HSchG behandelt "Eignung der Meldekanäle externer Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Februar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2023
- Fassung seit
- 25. Februar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 02:22
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- BGBl. I Nr. 111/2024 (NR: GP XXVII IA 4113/A AB 2683 S. 270. BR: AB 11540 S. 969.)
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