§ 27
§ 27 Vollziehung
Fassung: 25. Februar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 HSchG?
- Kernaussage§ 27 HSchG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung insbesondere des § 12 Abs. 3 sind die Präsidentin oder der Präsident des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 27. Mit der Vollziehung insbesondere des § 12 Abs. 3 sind die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 HSchG in einfachen Worten?
§ 27 HSchG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Februar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2023
- Fassung seit
- 25. Februar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 02:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 111/2024 (NR: GP XXVII IA 4113/A AB 2683 S. 270. BR: AB 11540 S. 969.)
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Verweise
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