§ 29
§ 29 Aufsicht
Fassung: 2. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 HS-QSG?
- Kernaussage§ 29 HS-QSG behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HS-QSG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Abschnitt
Aufsicht
Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten
§ 29. (1) Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.
(2) Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Abs. 1 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 durchzuführen.
(3) Wird im Zuge der Aufsicht gemäß Abs. 1 festgestellt, dass Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht vorliegen, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria abweichend von § 26 Abs. 2 Z 1 als Aufsichtsmaßnahme durch Bescheid Auflagen zur Behebung der Mängel erteilen. Die Bildungseinrichtung hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist das Erlöschen der Akkreditierung mit Bescheid festzustellen. § 25 Abs 3, 6 und 8 gelten sinngemäß. Die Kosten sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 HS-QSG in einfachen Worten?
§ 29 HS-QSG behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2026
- Fassung seit
- 2. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:18
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 48/2026 (NR: GP XXVIII IA 865/A AB 519 S. 81. BR: AB 11827 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2024 (NR: GP XXVII RV 2504 AB 2523 S. 259. BR: AB 11485 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 177/2021 (NR: GP XXVII RV 945 AB 990 S. 117. BR: AB 10721 S. 928.)
- BGBl. I Nr. 93/2021 (NR: GP XXVII RV 662 AB 705 S. 89. BR: AB 10600 S. 924.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.