§ 8
§ 8 Sitzungen des Boards
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 HS-QSG?
- Kernaussage§ 8 HS-QSG behandelt "Sitzungen des Boards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sitzungen des Boards
§ 8. (1) Das Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
(2) Das Board ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder persönlich anwesend sind. Eine Entscheidung kommt nur zu Stande, wenn mindestens acht Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Beschlussfassung kann auf schriftlichem Weg erfolgen, sofern sich nicht mindestens ein Mitglied dagegen ausspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 HS-QSG in einfachen Worten?
§ 8 HS-QSG behandelt "Sitzungen des Boards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. August 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 48/2026 (NR: GP XXVIII IA 865/A AB 519 S. 81. BR: AB 11827 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2024 (NR: GP XXVII RV 2504 AB 2523 S. 259. BR: AB 11485 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 177/2021 (NR: GP XXVII RV 945 AB 990 S. 117. BR: AB 10721 S. 928.)
- BGBl. I Nr. 93/2021 (NR: GP XXVII RV 662 AB 705 S. 89. BR: AB 10600 S. 924.)
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