§ 7
§ 7 Bestellung des Boards
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 HS-QSG?
- Kernaussage§ 7 HS-QSG behandelt "Bestellung des Boards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mitglieder des Boards werden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestellung des Boards
§ 7. (1) Die Mitglieder des Boards werden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt.
(2) Je zwei ausländische und zwei inländische der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorzuschlagen, die weiteren durch die Generalversammlung. Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 sind durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit vorzuschlagen.
(3) Die Amtsperiode der Mitglieder des Boards beträgt fünf Jahre, einmalige Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes je der Hälfte der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils drei Jahre.
(4) Die Mitglieder des Boards wählen aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
(5) Die Funktionsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten beträgt fünf Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode.
(6) Die Mitglieder des Boards üben ihre Funktion nebenberuflich aus. Die Mitglieder des Boards haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister entscheidet, und auf Ersatz der Reisegebühren.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Boards vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Boards abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 HS-QSG in einfachen Worten?
§ 7 HS-QSG behandelt "Bestellung des Boards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 30. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 48/2026 (NR: GP XXVIII IA 865/A AB 519 S. 81. BR: AB 11827 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2024 (NR: GP XXVII RV 2504 AB 2523 S. 259. BR: AB 11485 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 177/2021 (NR: GP XXVII RV 945 AB 990 S. 117. BR: AB 10721 S. 928.)
- BGBl. I Nr. 93/2021 (NR: GP XXVII RV 662 AB 705 S. 89. BR: AB 10600 S. 924.)
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Verweise
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