Bundesgesetze

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)

HS-QSGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2021RIS-Stand 7. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007384 · BGBl. I Nr. 74/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren

Fassung: 1. Oktober 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 HS-QSG?

  • Kernaussage§ 19 HS-QSG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HS-QSG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Audits an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, an Fachhochschulen nach FHG sowie an öffentlichen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren

§ 19. (1) Audits an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, an Fachhochschulen nach FHG sowie an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach HG gemäß den in § 22 genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde.

(1a) Bildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, einer im EQAR registrierten oder anderen international anerkannten und unabhängigen Qualitätssicherungsagentur aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht diese Agentur wählen.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Qualitätssicherungsagenturen gemäß Abs. 1 mittels Verordnung kundzumachen.

(3) Akkreditierungsverfahren und Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 HS-QSG in einfachen Worten?

§ 19 HS-QSG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2021
Fassung seit
1. Oktober 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 48/2026 (NR: GP XXVIII IA 865/A AB 519 S. 81. BR: AB 11827 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 50/2024 (NR: GP XXVII RV 2504 AB 2523 S. 259. BR: AB 11485 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 177/2021 (NR: GP XXVII RV 945 AB 990 S. 117. BR: AB 10721 S. 928.)
  • BGBl. I Nr. 93/2021 (NR: GP XXVII RV 662 AB 705 S. 89. BR: AB 10600 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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