§ 27a
§ 27a Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses
Fassung: 1. Januar 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27a Heimarbeitsgesetz 1960?
- Kernaussage§ 27a Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Heimarbeitsverhältnis endet
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 5
Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses
§ 27a. (1) Das Heimarbeitsverhältnis endet
(2) Wird das Heimarbeitsverhältnis durch ausdrückliche Erklärung aufgelöst (Abs. 1 Z 1), so ist zwischen dem Zugang der Auflösungserklärung und dem erklärten Ende des Heimarbeitsverhältnisses eine Frist von mindestens einer Woche einzuhalten.
(3) Der Heimarbeiter hat für die Woche nach dem Zugang der Auflösungserklärung Anspruch auf Vergabe von Heimarbeit im Ausmaß des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen, in denen der Heimarbeiter Arbeitsaufträge erhalten hat (Abs. 4 letzter Satz).
(4) Wir dem Heimarbeiter nach dem Zugang der Auflösungserklärung durch den Auftraggeber (Abs. 1 Z 1) keine Arbeit ausgegeben, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Wochenentgeltes nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen, in denen er Arbeitsaufträge erhalten hat. Für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes sind die in den 13 Wochen erzielten Arbeitsentgelte einschließlich allfälliger Urlaubsentgelte, Feiertagsentgelte und Entgelte gemäß § 25, jedoch ausschließlich der Unkostenzuschläge, zu berücksichtigen; für Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration ist ein Zuschlag von 14% hinzuzurechnen.
(5) Wird dem Heimarbeiter nach dem Zugang der Auflösungserklärung eine geringere Arbeitsmenge ausgegeben, als dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen entspricht, in denen er Arbeitsaufträge erhalten hat, so ist ihm die Differenz auf den Entgeltanspruch für eine Woche, berechnet nach dem Durchschnittsverdienst dieser 13 Wochen (Abs. 4 letzter Satz), zu bezahlen.
(6) Hat das Heimarbeitsverhältnis weniger als 13 Wochen gedauert, so ist für die Berechnung der Ansprüche gemäß Abs. 3, 4 und 5 der Durchschnitt der Wochen, in denen der Heimarbeiter Arbeitsaufträge erhalten hat, heranzuziehen.
(7) Der Anspruch gemäß Abs. 4 gebührt dem Heimarbeiter auch bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses gemäß Abs. 1 Z 2.
(8) Hält der Heimarbeiter die in Abs. 2 festgelegte Frist für die Auflösungserklärung grundlos nicht ein oder wird das Heimarbeitsverhältnis gemäß Abs. 1 Z 3 beendet, so verliert er seinen Anspruch auf die aliquoten Teile des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration (§ 27 Abs. 2 letzter Satz).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27a Heimarbeitsgesetz 1960 in einfachen Worten?
§ 27a Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1993 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. März 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:30
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 11/2024 (NR: GP XXVII IA 3871/A AB 2453 S. 252. BR: AB 11435 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 167/2022 (NR: GP XXVII IA 2793/A AB 1683 S. 178. BR: 11076 AB 11085 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.