§ 34
§ 34 Heimarbeitstarife
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 Heimarbeitsgesetz 1960?
- Kernaussage§ 34 Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "Heimarbeitstarife" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen, durch die Arbeits-...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 2
Heimarbeitstarife
§ 34. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen, durch die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter geregelt werden. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind.
(2) Im Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer des Heimarbeitstarifes festzusetzen. Enthält ein Heimarbeitstarif Bestimmungen, wonach die Höhe des Entgelts bzw. die Höhe allfälliger Sonderzahlungen den für Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweiges vorgenommenen kollektivvertraglichen Abänderungen anzugleichen sind, so kann als Beginn der Wirksamkeit des Heimarbeitstarifes, in dem die Angleichung beschlossen wird, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des die Abänderung für Betriebsarbeiter enthaltenden Kollektivvertrages festgesetzt werden.
(3) Der Heimarbeitstarif ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
(4) Je eine Abschrift des Heimarbeitstarifes ist vom Bundeseinigungsamt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Trägern der Krankenversicherung und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu übermitteln. Eine Ausfertigung ist vom Bundeseinigungsamt dem Kataster der Heimarbeitstarife einzuverleiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 Heimarbeitsgesetz 1960 in einfachen Worten?
§ 34 Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "Heimarbeitstarife" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juni 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:27
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- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 11/2024 (NR: GP XXVII IA 3871/A AB 2453 S. 252. BR: AB 11435 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 167/2022 (NR: GP XXVII IA 2793/A AB 1683 S. 178. BR: 11076 AB 11085 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
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