§ 5
§ 5 II. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Heimarbeitsgesetz 1960?
- Kernaussage§ 5 Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "II. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
II. Hauptstück
Allgemeine Schutzbestimmungen
Meldung bei Vergabe von Heimarbeit
§ 5. (1) Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Träger der Krankenversicherung Meldung zu erstatten.
(2) Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:
(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.
(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem zuständigen Träger der Krankenversicherung eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Träger der Krankenversicherung auf Verlangen vorzulegen.
(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Heimarbeitsgesetz 1960 in einfachen Worten?
§ 5 Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "II. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juni 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 11/2024 (NR: GP XXVII IA 3871/A AB 2453 S. 252. BR: AB 11435 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 167/2022 (NR: GP XXVII IA 2793/A AB 1683 S. 178. BR: 11076 AB 11085 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
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