Bundesgesetze

Heimarbeitsgesetz 1960

Aktuelle RIS-Fassung von Heimarbeitsgesetz 1960.

BundesgesetzFassung seit 20. Juli 2024RIS-Stand 8. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008186 · BGBl. Nr. 105/1961 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

Fassung: 20. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Heimarbeitsgesetz 1960?

  • Kernaussage§ 8 Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

§ 8. (1) Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Lieferungsbedingungen zu übergeben oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Darüber hinaus hat er unverzüglich nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(1a) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 ist dem Heimarbeiter unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.

(1b) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 genannten Angaben enthält.

(1c) Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits zum Inkrafttreten nach § 74 Abs. 10 bestanden, so ist dem Heimarbeiter auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Auftraggebers besteht nicht, wenn eine früher ausgestellte Aufzeichnung oder ein schriftlicher Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.

(2) Ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.

(3) Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hierfür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen. Dies gilt nicht bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Heimarbeitsgesetz 1960 in einfachen Worten?

§ 8 Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2024
Fassung seit
20. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 11/2024 (NR: GP XXVII IA 3871/A AB 2453 S. 252. BR: AB 11435 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 167/2022 (NR: GP XXVII IA 2793/A AB 1683 S. 178. BR: 11076 AB 11085 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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