§ 1
§ 1 I. Hauptstück
Fassung: 27. April 1961 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Heimarbeitsgesetz 1960?
- Kernaussage§ 1 Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "I. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Heimarbeit jeder Art, ausgenommen die Heimarbeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Heimarbeit jeder Art, ausgenommen die Heimarbeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
I. Hauptstück
Anwendungsgebiet
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Heimarbeit jeder Art, ausgenommen die Heimarbeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Heimarbeitsgesetz 1960 in einfachen Worten?
§ 1 Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "I. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 1 Heimarbeitsgesetz 1960 relevant?
Für Heimarbeit jeder Art, ausgenommen die Heimarbeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. April 1961 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. März 2016
- Fassung seit
- 27. April 1961
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 11/2024 (NR: GP XXVII IA 3871/A AB 2453 S. 252. BR: AB 11435 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 167/2022 (NR: GP XXVII IA 2793/A AB 1683 S. 178. BR: 11076 AB 11085 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
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Verweise
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