Bundesgesetze

Heimarbeitsgesetz 1960

Aktuelle RIS-Fassung von Heimarbeitsgesetz 1960.

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1984RIS-Stand 8. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008186 · BGBl. Nr. 105/1961 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 ARTIKEL II

Fassung: 1. Januar 1984 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 Heimarbeitsgesetz 1960?

  • KernaussageArt. 2 Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "ARTIKEL II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (aus BGBl. Nr. 84/1983, zu § 20 und 22, BGBl. Nr. 105/1961)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(aus BGBl. Nr. 84/1983, zu § 20 und 22, BGBl. Nr. 105/1961)

(1) Das Urlaubsausmaß gemäß Artikel I Z 1 und das Urlaubsentgelt gemäß Artikel I Z 2 gebühren erstmals für jenen Urlaubszeitraum (§ 20 Abs. 2), der im Jahr 1986 beginnt; der Zuschlag gemäß Artikel I Z 3 (§ 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz) gebührt erstmals im Jahr 1986.

(2) Ab dem Urlaubszeitraum, der im Jahr 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß:

(3) Ab dem Urlaubszeitraum, der im Jahr 1985 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß:

(4) Der Zuschlag gemäß § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz für Zwischenmeister und Mittelspersonen beträgt für das Jahr 1984 8,67 vH und für das Jahr 1985 9,33 vH.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 2
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 75 Übergangsbestimmungen
Nächster ParagraphArt. 3 Artikel III

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Heimarbeitsgesetz 1960 in einfachen Worten?

Art. 2 Heimarbeitsgesetz 1960 behandelt "ARTIKEL II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1984 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. März 2016
Fassung seit
1. Januar 1984
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:27
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 11/2024 (NR: GP XXVII IA 3871/A AB 2453 S. 252. BR: AB 11435 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 167/2022 (NR: GP XXVII IA 2793/A AB 1683 S. 178. BR: 11076 AB 11085 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.