Bundesgesetze

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)

GGBGBundesgesetzFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 30. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 10012852 · BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018 · 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Beförderungsgenehmigung

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 GGBG?

  • Kernaussage§ 8 GGBG behandelt "Beförderungsgenehmigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beförderungsgenehmigung

§ 8. (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.

(2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

(4) Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde Nachweise der Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken oder sonst erforderliche Beweismittel beizubringen.

(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich ist, unter den entsprechenden Auflagen sowie zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.

(6) Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in diesem Fall die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Landespolizeidirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.

(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn oder insoweit die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder sich die darin festgelegten Vorschriften oder Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beförderung als unzureichend erweisen.

(9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 GGBG in einfachen Worten?

§ 8 GGBG behandelt "Beförderungsgenehmigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Mai 2024
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 05:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 47/2018 (NR: GP XXVI RV 72 AB 175 S. 31. BR: AB 9988 S. 881.)
  • BGBl. I Nr. 91/2013 (NR: GP XXIV IA 2280/A AB 2355 S. 203. BR: AB 8990 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

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