§ 37
§ 37 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
Fassung: 13. Juli 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 GGBG?
- Kernaussage§ 37 GGBG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 37. (1) Wer
(2) Wer
(3) Wer
(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der lit. a Z 1 bis 8 7 500 Euro, im Falle der Z 9 sowie der lit. b 2 500 Euro und im Falle der lit. c das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.
(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 GGBG in einfachen Worten?
§ 37 GGBG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Juli 2018 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2018
- Fassung seit
- 13. Juli 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 47/2018 (NR: GP XXVI RV 72 AB 175 S. 31. BR: AB 9988 S. 881.)
- BGBl. I Nr. 91/2013 (NR: GP XXIV IA 2280/A AB 2355 S. 203. BR: AB 8990 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
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