Bundesgesetze

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)

GGBGBundesgesetzFassung seit 25. Mai 2002RIS-Stand 30. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 10012852 · BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018 · 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 GGBG?

  • KernaussageArt. 4 GGBG behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 4

Bezugnahme auf Richtlinien

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 86/2002, zu den §§ 1 und 15, BGBl. I Nr. 145/1998)

(1) Durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes werden in österreichisches Recht umgesetzt:

(2) Durch Artikel 1 Z 25 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, in österreichisches Recht umgesetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel9. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 3 Artikel 3
Nächster ParagraphArt. 5 Artikel V

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 GGBG in einfachen Worten?

Art. 4 GGBG behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2018
Fassung seit
25. Mai 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 05:00
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 47/2018 (NR: GP XXVI RV 72 AB 175 S. 31. BR: AB 9988 S. 881.)
  • BGBl. I Nr. 91/2013 (NR: GP XXIV IA 2280/A AB 2355 S. 203. BR: AB 8990 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.