Bundesgesetze

Fremdenpolizeigesetz 2005

Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG)

FPGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004241 · BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 125

§ 125 Übergangsbestimmungen

Fassung: 12. Juni 2026 bis 1. Januar 9000

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 125 FPG?

  • Kernaussage§ 125 FPG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 125. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)

(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 gelten ab 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem 31. Dezember 2005 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.

(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten darf für Entscheidungen, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.

(5) Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1997 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(6) Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Visa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(7) Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe, Konventionsreisepässe, Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(8) Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß § 110 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 gelten als nach § 4 Abs. 1 erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.

(9) Für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß § 9 die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, beginnt die Frist gemäß § 73 AVG am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.

(10) Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 106/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, oder § 10 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 anzuwenden hatte, ist § 66 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden.

(11) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 gemäß § 24 Abs. 1 erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(12) Die §§ 114 bis 121 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 gelten für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.

(13) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 gemäß § 46 Abs. 3 ausgesprochene Abschiebungsaufschübe bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 nicht vor. § 69 sowie §§ 6 Abs. 4 und 9 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung sind auf diese Fälle weiter anzuwenden.

(14) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 gelten als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

(15) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 gelten als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

(17) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Durchsetzungsaufschübe gemäß § 67 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

(18) Eine vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ausgestellte Karte für Geduldete behält ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(19) Die §§ 84 bis 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Dezember 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.

(20) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 gelten als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

(21) Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(22) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(23) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(24) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.

(25) Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

(26) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 festgesetzte Auflagen behalten ihre Gültigkeit. Die Missachtung von diesen Auflagen ist gemäß § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 weiterhin zu bestrafen.

(27) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 21 zu enthalten.

(28) Ein vor dem 20. Juli 2015 geduldeter Aufenthalt gilt im Falle des

(29) Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.

(Anm.: Abs. 30 tritt sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft)

(31) Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).

(32) In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.

(33) Vor Inkrafttreten Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes nach dem 11. Hauptstück ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(Anm.: Abs. 34 mit Ablauf des 27.12.2023 außer Kraft getreten)

(Anm.: Abs. 35 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 125 FPG in einfachen Worten?

§ 125 FPG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis 1. Januar 9000.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
1. Januar 9000
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:08
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 202/2022 (VfGH)

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