Bundesgesetze

Fremdenpolizeigesetz 2005

Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG)

FPGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004241 · BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 40

§ 40 Rechte des Festgenommenen

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 40 FPG?

  • Kernaussage§ 40 FPG behandelt "Rechte des Festgenommenen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechte des Festgenommenen

§ 40. (1) Jeder gemäß § 39 Abs. 1 bis 3b und gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und im Falle des § 39 Abs. 1 Z 1 bis 3 über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 39 Festnahme und Anhaltung
Nächster Paragraph§ 41 6. Hauptstück

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 FPG in einfachen Worten?

§ 40 FPG behandelt "Rechte des Festgenommenen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 08:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 202/2022 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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