§ 28
§ 28 Ausnahmen von der Visumpflicht
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 FPG?
- Kernaussage§ 28 FPG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Ausnahmen von der Visumpflicht
Transitreisende
§ 28. (1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Visumpflicht.
(2) Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 FPG in einfachen Worten?
§ 28 FPG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 202/2022 (VfGH)
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Verweise
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