§ 79
§ 79 Durchführung der Schubhaft
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 79 FPG?
- Kernaussage§ 79 FPG behandelt "Durchführung der Schubhaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführung der Schubhaft
§ 79. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß § 78 Abs. 6 gilt § 53d VStG.
(2) Mündige Minderjährige dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
(2a) Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 2b GVGB 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.
(2b) Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten sind Schubhäftlinge, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und Schubhäftlinge, bei denen dies nicht der Fall ist, getrennt voneinander anzuhalten.
(2c) Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam in Schubhaft angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung stehen und sämtliche Betroffene der gemeinsamen Anhaltung zugestimmt haben.
(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil, einen Erziehungsberechtigten oder die primäre Bezugsperson die Schubhaft verhängt, sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem oder dieser anzuhalten, es sei denn, dass ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.
(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Landespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
(5) Sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, ist Fremden, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79 FPG in einfachen Worten?
§ 79 FPG behandelt "Durchführung der Schubhaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 202/2022 (VfGH)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)6
- Bundesverwaltungsgericht1
Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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