§ 8
§ 8 Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 EUB-SVG?
- Kernaussage§ 8 EUB-SVG behandelt "Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
§ 8. Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 EUB-SVG in einfachen Worten?
§ 8 EUB-SVG behandelt "Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 118/2006 (NR: GP XXII RV 1364 AB 1480 S. 155. BR: AB 7593 S. 736.)
- BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)
- BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
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