Bundesgesetze

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz über die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften und das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis (EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz – EUB-SVG)

EUB-SVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 30. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009156 · BGBl. I Nr. 7/1999 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Fälligkeit des Betrages

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 EUB-SVG?

  • Kernaussage§ 15 EUB-SVG behandelt "Fälligkeit des Betrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fälligkeit des Betrages

§ 15. (1) Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt einlangt. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

(2) Leistet der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen den Betrag nach § 12 Abs. 1 an die Pensionsversicherungsanstalt, so ist der Betrag binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs nachweislich vom Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag bzw. der Betrag nach § 12 Abs. 6 ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9 % für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 EUB-SVG in einfachen Worten?

§ 15 EUB-SVG behandelt "Fälligkeit des Betrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 118/2006 (NR: GP XXII RV 1364 AB 1480 S. 155. BR: AB 7593 S. 736.)
  • BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)
  • BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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