§ 1
§ 1 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 EUB-SVG?
- Kernaussage§ 1 EUB-SVG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EUB-SVG in einfachen Worten?
§ 1 EUB-SVG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 118/2006 (NR: GP XXII RV 1364 AB 1480 S. 155. BR: AB 7593 S. 736.)
- BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)
- BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
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Verweise
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Rückverweise
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