Bundesgesetze

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz über die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften und das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis (EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz – EUB-SVG)

EUB-SVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 30. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009156 · BGBl. I Nr. 7/1999 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 EUB-SVG?

  • Kernaussage§ 13 EUB-SVG behandelt "Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt

§ 13. Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach § 70 NVG 2020 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 2020, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 Abs. 2 an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EUB-SVG in einfachen Worten?

§ 13 EUB-SVG behandelt "Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2024
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 118/2006 (NR: GP XXII RV 1364 AB 1480 S. 155. BR: AB 7593 S. 736.)
  • BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)
  • BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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