§ 6
§ 6 Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 EUB-SVG?
- Kernaussage§ 6 EUB-SVG behandelt "Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag
§ 6. Wird auf Grund der Versicherungs- oder Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich 3,9% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Leistungen gewährt wurden, bis zur Antragstellung an den Versicherungsträger oder Dienstgeber, der diese Leistungen gewährt, zurückzuzahlen oder mit dem besonderen Erstattungsbetrag zu verrechnen. Im Falle der Verrechnung eines Ruhe (Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger an den Dienstgeber, der den Ruhe (Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EUB-SVG in einfachen Worten?
§ 6 EUB-SVG behandelt "Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 118/2006 (NR: GP XXII RV 1364 AB 1480 S. 155. BR: AB 7593 S. 736.)
- BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)
- BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
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