§ 19
§ 19 Inkrafttreten
Fassung: 25. Juli 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 EUB-SVG?
- Kernaussage§ 19 EUB-SVG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in...
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Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung erfolgt ist.
(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:
(3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auch auf alle bis dahin noch nicht überwiesenen Überweisungsbeträge anzuwenden.
(4) Es treten in Kraft:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 EUB-SVG in einfachen Worten?
§ 19 EUB-SVG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Mai 2016
- Fassung seit
- 25. Juli 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 118/2006 (NR: GP XXII RV 1364 AB 1480 S. 155. BR: AB 7593 S. 736.)
- BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)
- BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
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Verweise
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