§ 11
§ 11 Bestätigungen
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 EUB-SVG?
- Kernaussage§ 11 EUB-SVG behandelt "Bestätigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Antragstellung, den Tag, an...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestätigungen
§ 11. Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Antragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Pensionsansprüche endgültig und unwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw. angehört hat, maßgebend.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 EUB-SVG in einfachen Worten?
§ 11 EUB-SVG behandelt "Bestätigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 118/2006 (NR: GP XXII RV 1364 AB 1480 S. 155. BR: AB 7593 S. 736.)
- BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)
- BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
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Rückverweise
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