Bundesgesetze

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt)

DStBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002940 · BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

§ 78

§ 78 Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 78 DSt?

  • Kernaussage§ 78 DSt behandelt "Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Elfter Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz

§ 78. (1) Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Mißstände zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach § 6 auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.

(2) Werden die Mißstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der noch anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen. Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen, gesondert auszuweisen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelElfter Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 78 DSt in einfachen Worten?

§ 78 DSt behandelt "Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juli 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 04:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 224/2022 (NR: GP XXVII IA 2982/A AB 1850 S. 191. BR: AB 11150 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 71/2022 (NR: GP XXVII RV 1440 AB 1465 S. 158. BR: AB 10972 S. 941.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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