Bundesgesetze

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt)

DStBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002940 · BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Disziplinarrat und Kammeranwalt

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 DSt?

  • Kernaussage§ 5 DSt behandelt "Disziplinarrat und Kammeranwalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zweiter Abschnitt

Disziplinarrat und Kammeranwalt

§ 5. (1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus elf Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 35 Mitgliedern, wenn 801 bis 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 42 Mitgliedern, wenn mehr als 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei oder, wenn in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 oder 35 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 42 Mitgliedern sechs Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 DSt in einfachen Worten?

§ 5 DSt behandelt "Disziplinarrat und Kammeranwalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Januar 2017
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 04:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 224/2022 (NR: GP XXVII IA 2982/A AB 1850 S. 191. BR: AB 11150 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 71/2022 (NR: GP XXVII RV 1440 AB 1465 S. 158. BR: AB 10972 S. 941.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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