Art. 11 § 12
Art. 11 § 12 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den §§ 7, 15, 19, 27, 28 und 70, BGBl. Nr. 474/1990)
Fassung: 1. August 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 11 § 12 DSt?
- KernaussageArt. 11 § 12 DSt behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den §§ 7, 15, 19, 27, 28 und 70, BGBl. Nr. 474/1990)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und...
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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den §§ 7, 15, 19, 27, 28 und 70, BGBl. Nr. 474/1990)
§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 § 12 DSt in einfachen Worten?
Art. 11 § 12 DSt behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den §§ 7, 15, 19, 27, 28 und 70, BGBl. Nr. 474/1990)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2016
- Fassung seit
- 1. August 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:29
- 1. Januar 2008 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 224/2022 (NR: GP XXVII IA 2982/A AB 1850 S. 191. BR: AB 11150 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 71/2022 (NR: GP XXVII RV 1440 AB 1465 S. 158. BR: AB 10972 S. 941.)
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