Bundesgesetze

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt)

DStBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002940 · BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

§ 59

§ 59 Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 59 DSt?

  • Kernaussage§ 59 DSt behandelt "Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die dem Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sind von diesem in Senaten zu erledigen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Siebenter Abschnitt

Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 59. (1) Die dem Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sind von diesem in Senaten zu erledigen, die aus zwei Richtern und zwei aus dem Rechtsanwaltsstand gewählten Richtern (Anwaltsrichter) bestehen; die Geschäftsverteilung (§ 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof – OGH-Gesetz) kann auch vorsehen, dass insofern lediglich ein Senat gebildet wird. Die Richter (§ 13 Abs. 1 OGH-Gesetz) und Anwaltsrichter können gegebenenfalls auch mehreren Senaten angehören.

(2) Die Anwaltsrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig. Sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(3) Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern durch alle Kammermitglieder für sechs Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(4) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Anwaltsrichter darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.

(5) Im Übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Scheidet ein Anwaltsrichter während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Anwaltsrichter in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 DSt in einfachen Worten?

§ 59 DSt behandelt "Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2016
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 224/2022 (NR: GP XXVII IA 2982/A AB 1850 S. 191. BR: AB 11150 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 71/2022 (NR: GP XXVII RV 1440 AB 1465 S. 158. BR: AB 10972 S. 941.)

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