Bundesgesetze

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt)

DStBundesgesetzFassung seit 3. September 2013RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002940 · BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

Art. 17 § 2

Art. 17 § 2 Artikel 17

Fassung: 3. September 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 17 § 2 DSt?

  • KernaussageArt. 17 § 2 DSt behandelt "Artikel 17" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 7, 20, 25, 26, 29, 35, 46,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 17

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 7, 20, 25, 26, 29, 35, 46, 48 – 50, 52, 54, 56, 59 – 61, 63 – 65, 67, 78 und 79, BGBl. Nr. 474/1990)

§ 2. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß § 59 Abs. 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter anhängigen Verfahren geht auf den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 geänderten Fassung) über. Die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch die Rechtsanwaltskammern gewählten Anwaltsrichter bleibt unberührt; mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gehören sie für den Rest ihrer Amtsdauer dem Obersten Gerichtshof als Anwaltsrichter an.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelErster Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2
Nächster Paragraph§ 3

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 17 § 2 DSt in einfachen Worten?

Art. 17 § 2 DSt behandelt "Artikel 17" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. September 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2016
Fassung seit
3. September 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:29
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 8 neu erkannte Textstelle(n), 5 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 224/2022 (NR: GP XXVII IA 2982/A AB 1850 S. 191. BR: AB 11150 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 71/2022 (NR: GP XXVII RV 1440 AB 1465 S. 158. BR: AB 10972 S. 941.)

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