Bundesgesetze

Datenschutzgesetz

Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG)

DSGBundesgesetzFassung seit 15. Juli 2024RIS-Stand 30. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001597 · BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 35g

Art. 2 § 35g Parteistellung, Rechtsmittellegitimation und Geheimhaltungsverpflichtung

Fassung: 15. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 35g DSG?

  • KernaussageArt. 2 § 35g DSG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür die für Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2 Verantwortlichen, sofern für die Aufsicht über.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Parteistellung, Rechtsmittellegitimation und Geheimhaltungsverpflichtung

§ 35g. (1) (Verfassungsbestimmung) Die für die Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 Verantwortlichen sind Partei in Verfahren vor dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee. Dasselbe gilt für die für Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2 Verantwortlichen, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die für die Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 Verantwortlichen können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Dasselbe gilt für die für Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2 Verantwortlichen, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.

(3) Erlangen das Parlamentarische Datenschutzkomitee, das Bundesverwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens betreffend Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 Kenntnis von Informationen, die einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, gilt die Geheimhaltungsverpflichtung auch für diese. Dies gilt auch in Bezug auf Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 35g DSG in einfachen Worten?

Art. 2 § 35g DSG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Für wen ist Art. 2 § 35g DSG relevant?

Für die für Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2 Verantwortlichen, sofern für die Aufsicht über.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2024
Fassung seit
15. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 70/2024 (NR: GP XXVII AB 2594 S. 268. BR: AB 11514 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 62/2024 (NR: GP XXVII IA 4031/A AB 2566 S. 266. BR: 11496 AB 11507 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 2/2023 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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