Bundesgesetze

Datenschutzgesetz

Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG)

DSGBundesgesetzFassung seit 15. Juli 2024RIS-Stand 30. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001597 · BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 35b

Art. 2 § 35b Mitglieder

Fassung: 15. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 35b DSG?

  • KernaussageArt. 2 § 35b DSG behandelt "Mitglieder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitglieder

§ 35b. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Parlamentarischen Datenschutzkomitees werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Die Anzahl der Mitglieder hat mindestens drei und höchstens sechs zu betragen. Dem Vorschlag des Hauptausschusses hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Präsidenten des Nationalrates voranzugehen. Der Vorschlag des Hauptausschusses, die Wahl durch den Nationalrat und die Zustimmung des Bundesrates bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder des Parlamentarischen Datenschutzkomitees leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.

(2) Die Mitglieder des Parlamentarischen Datenschutzkomitees haben

(3) Zum Mitglied des Parlamentarischen Datenschutzkomitees dürfen nicht bestellt werden:

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Enthebung eines Mitglieds des Parlamentarischen Datenschutzkomitees ist auf Vorschlag des Hauptausschusses durch den Nationalrat vorzunehmen, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt (Art. 53 Abs. 4 DSGVO). Der Vorschlag des Hauptausschusses und der Beschluss des Nationalrates bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Den Mitgliedern des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 VfGG). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 35b DSG in einfachen Worten?

Art. 2 § 35b DSG behandelt "Mitglieder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 15. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2024
Fassung seit
15. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 70/2024 (NR: GP XXVII AB 2594 S. 268. BR: AB 11514 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 62/2024 (NR: GP XXVII IA 4031/A AB 2566 S. 266. BR: 11496 AB 11507 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 2/2023 (VfGH)

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