Bundesgesetze

Datenschutzgesetz

Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG)

DSGBundesgesetzFassung seit 15. Juli 2024RIS-Stand 30. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001597 · BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 35a

Art. 2 § 35a Parlamentarisches Datenschutzkomitee

Fassung: 15. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 35a DSG?

  • KernaussageArt. 2 § 35a DSG behandelt "Parlamentarisches Datenschutzkomitee" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Parlamentarisches Datenschutzkomitee

Einrichtung

§ 35a. (Verfassungsbestimmung) (1) Für den Bereich der Gesetzgebung wird das Parlamentarische Datenschutzkomitee als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet. Es ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen

(2) Durch Landesverfassungsgesetz kann die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees für die Aufsicht über die Verarbeitungen der Landtage einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates, der Landesrechnungshöfe und der Landesvolksanwälte vorgesehen werden. Dabei kann auch die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Verarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Landtage, der Landesrechnungshöfe und der Landesvolksanwälte vorgesehen werden.

(3) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee Bediensteten wird von dessen Vorsitzenden ausgeübt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 35a DSG in einfachen Worten?

Art. 2 § 35a DSG behandelt "Parlamentarisches Datenschutzkomitee" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2024
Fassung seit
15. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 70/2024 (NR: GP XXVII AB 2594 S. 268. BR: AB 11514 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 62/2024 (NR: GP XXVII IA 4031/A AB 2566 S. 266. BR: 11496 AB 11507 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 2/2023 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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