Art. 2 § 29
Art. 2 § 29 Haftung und Recht auf Schadenersatz
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 § 29 DSG?
- KernaussageArt. 2 § 29 DSG behandelt "Haftung und Recht auf Schadenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Haftung und Recht auf Schadenersatz
§ 29. (1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
(2) Für Klagen auf Schadenersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 29 DSG in einfachen Worten?
Art. 2 § 29 DSG behandelt "Haftung und Recht auf Schadenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 70/2024 (NR: GP XXVII AB 2594 S. 268. BR: AB 11514 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 62/2024 (NR: GP XXVII IA 4031/A AB 2566 S. 266. BR: 11496 AB 11507 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 2/2023 (VfGH)
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Verweise
Rückverweise
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