Art. 2 § 34
Art. 2 § 34 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 § 34 DSG?
- KernaussageArt. 2 § 34 DSG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Bestimmungen
§ 34. (1) Verantwortliche haben im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Vorkehrungen umfassen zumindest
(3) Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes nach § 23 über die Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Art. 59 DSGVO und § 23 für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.
(4) Auf die gegenseitige Amtshilfe im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 findet Art. 61 Abs. 1 bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.
(5) Im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des § 30 – sinngemäß Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 34 DSG in einfachen Worten?
Art. 2 § 34 DSG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 70/2024 (NR: GP XXVII AB 2594 S. 268. BR: AB 11514 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 62/2024 (NR: GP XXVII IA 4031/A AB 2566 S. 266. BR: 11496 AB 11507 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 2/2023 (VfGH)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.
- Bundesverwaltungsgericht1
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