§ 14
§ 14 Strafbestimmung
Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 CBCR-VG?
- Kernaussage§ 14 CBCR-VG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Strafbestimmung
§ 14. (1) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat die Vertreter durch Zwangsstrafen zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung der in § 11 Abs. 1 genannten Unterlagen anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höchstbetrag 10 000 Euro, bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 8 000 Euro beträgt. Kommen die Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 20 000 Euro, bei einer großen Gesellschaft 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) 100 000 Euro.
(2) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat mit einer Ordnungsstrafe zu bestrafen:
(3) Der Strafrahmen für die Ordnungsstrafe nach Abs. 2 reicht bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Gesellschaft, bei einer Zweigniederlassung und bei einem Abschlussprüfer bis 20 000 Euro, bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft bis 50 000 Euro, bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) bis 100 000 Euro.
(4) Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder die Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber dem mutmaßlichen Verletzer unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
(5) Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 CBCR-VG in einfachen Worten?
§ 14 CBCR-VG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juli 2024
- Fassung seit
- 18. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 08:38
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