Bundesgesetze

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)

CBCR-VGBundesgesetzFassung seit 18. Juli 2024RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012649 · BGBl. I Nr. 83/2024 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Richterzuständigkeit

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 CBCR-VG?

  • Kernaussage§ 16 CBCR-VG behandelt "Richterzuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Richterzuständigkeit

§ 16. Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 15 Datenaustausch
Nächster Paragraph§ 17 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 CBCR-VG in einfachen Worten?

§ 16 CBCR-VG behandelt "Richterzuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juli 2024
Fassung seit
18. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 08:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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