§ 15
§ 15 Datenaustausch
Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 CBCR-VG?
- Kernaussage§ 15 CBCR-VG behandelt "Datenaustausch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Datenaustausch
§ 15. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach § 4 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
(2) Die Bundesministerin für Justiz hat die nach Abs. 1 erhaltenen Daten jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Bundesgesetz zuständig sind.
(3) Das Gericht kann zur Erklärung auffordern:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 CBCR-VG in einfachen Worten?
§ 15 CBCR-VG behandelt "Datenaustausch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juli 2024
- Fassung seit
- 18. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 08:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
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