Bundesgesetze

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)

CBCR-VGBundesgesetzIn Kraft seit 18. Juli 2024RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012649 · BGBl. I Nr. 83/2024 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Umsetzung von Unionsrecht

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, ABl. Nr. L 429 vom 1.12.2021, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2

§ 2 Anwendungsbereich

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

(2) Um zu bestimmen, ob ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden hat, sind die Umsatzerlöse nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse aufgestellt werden. Bei Unternehmen, die nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, ist zu überprüfen, ob die Umsatzerlöse einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.

§ 4

§ 4 Berichtspflichten für oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Berichtspflichten für oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen

§ 4. (1) Die Vertreter eines obersten Mutterunternehmens und die Vertreter eines unverbundenen Unternehmens müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen, wenn

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen der Anhang zum Abschluss die Auflistung nach § 64 Abs. 1 Z 18 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 oder § 17 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, enthält, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen beziehen. Die Vertreter solcher Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, haben diese Tatsache anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280 UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.

§ 5

§ 5 Berichtspflichten für Tochtergesellschaften von obersten Mutterunternehmen

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Berichtspflichten für Tochtergesellschaften von obersten Mutterunternehmen

§ 5. (1) Die Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) oder einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft, die von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert wird, das nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß § 11 einreichen.

(2) Stehen einer solchen Tochtergesellschaft die Informationen, ob das oberste Mutterunternehmen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, muss es das oberste Mutterunternehmen auffordern, ihm diese Informationen zu liefern. Wenn das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaft einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß § 11 einreichen.

§ 6

§ 6 Berichtspflichten für Zweigniederlassungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Berichtspflichten für Zweigniederlassungen

§ 6. (1) Die Vertreter einer Zweigniederlassung (§ 2 Z 2) eines Unternehmens, das entweder

(2) Stehen einer solchen Zweigniederlassung die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 2 und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter das oberste Mutterunternehmen (Abs. 1 Z 1) oder das unverbundene Unternehmen (Abs. 1 Z 2) auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das aufgeforderte Unternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß § 11 einreichen.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 betreffen nur Zweigniederlassungen, deren Umsatzerlöse den in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB (unter Berücksichtigung des § 221 Abs. 7 UGB) genannten Schwellenwert in den letzten zwei Geschäftsjahren überschritten haben. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.

(4) Unterliegen die Vertreter einer Zweigniederlassung den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben; liegt eine Befreiung nach Abs. 3 vor, ist dies ebenso bekannt zu geben.

§ 7

§ 7 Befreiung für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Befreiung für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen

§ 7. (1) Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung sind von den Verpflichtungen nach § 5 und § 6 befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen oder im Fall des § 6 Abs. 1 Z 2 das unverbundene Unternehmen einen den §§ 9 und 10 entsprechenden Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von längstens 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag jenes Geschäftsjahres, für den der Bericht erstellt wurde, auf seiner Website in zumindest einer der Amtssprachen der Europäischen Union kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format öffentlich zugänglich macht. In diesem Bericht muss zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums angegeben sein, die diesen Bericht nach Art. 48d Abs. 1 der Bilanz-Richtlinie offengelegt hat, samt deren Sitz bzw. Anschrift.

(2) Nehmen die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung diese Befreiung in Anspruch, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Internet-Adresse der Website bekannt zu geben, auf der der Bericht nach Abs. 1 zugänglich ist, und die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung samt Sitz bzw. Anschrift, die diesen Bericht nach Abs. 1 offengelegt hat.

§ 8

§ 8 Berichtspflicht wegen Umgehung

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Berichtspflicht wegen Umgehung

§ 8. Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung, die nicht den Pflichten nach § 5 oder § 6 unterliegen, sind dennoch verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung keinem anderen Zweck dient als dem, die in Kapitel 10a der Bilanz-Richtlinie bestimmten Berichtspflichten zu umgehen.

§ 9

§ 9 Inhalt des Berichts

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Inhalt des Berichts

§ 9. (1) Der Ertragsteuerinformationsbericht hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Die Angaben nach Abs. 1 müssen sich auf sämtliche Tätigkeiten des unverbundenen Unternehmens oder des obersten Mutterunternehmens beziehen, darunter auch auf die Tätigkeiten aller in den Konzernabschluss für das betreffende Geschäftsjahr einbezogenen verbundenen Unternehmen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Angaben können auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.3.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/876 vom 24. Juni 2020, ABl. Nr. L 204 vom 26.6.2020, S. 46 genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden. Über die Ausübung dieses Wahlrechts ist im Bericht eine Angabe zu machen.

(4) Im Bericht können wesentliche Diskrepanzen zwischen den gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 angegebenen Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorausgehende Geschäftsjahre erläutert werden.

(5) Die Berichtswährung ist jene Währung, in der

§ 10

§ 10 Form des Berichts, getrennter Ausweis

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Form des Berichts, getrennter Ausweis

§ 10. (1) Die in § 9 Abs. 1 und 3 genannten Angaben müssen unter Verwendung des gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate gemäß den von der Europäischen Kommission nach Art. 48c Abs. 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten gemacht werden, soweit das in diesem Rechtsakt angeordnet ist.

(2) Die in § 9 Abs. 1 und 3 genannten Angaben sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums getrennt auszuweisen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, müssen die Angaben auf Ebene des Mitgliedstaates zusammengeführt werden. Zusätzlich sind die Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet auszuweisen, das

(3) Die Zuordnung der Angaben zu den jeweiligen einzelnen Steuerhoheitsgebieten erfolgt auf der Grundlage einer Niederlassung, des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die im betreffenden Steuerhoheitsgebiet aufgrund der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens der Ertragsteuer unterliegen kann. Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuerhoheitsgebiet der Ertragsteuer unterliegen, dann ist diesem Steuerhoheitsgebiet die Summe der Angaben über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen. Angaben über eine bestimmte Tätigkeit dürfen nicht gleichzeitig mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet werden.

§ 11

§ 11 Einreichung und Abfrage

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Einreichung und Abfrage

§ 11. (1) Die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Ertragsteuerinformationsbericht und gegebenenfalls die Erklärung nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 6 Abs. 2 zweiter Satz bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch in einem maschinenlesbaren Format einzureichen. Die Bundesministerin für Justiz kann mit Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Erklärungen sind in deutscher Sprache, die Ertragsteuerinformationsberichte wahlweise in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.

(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß § 34 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Die Vertreter, die zur Einreichung der in Abs. 1 genannten Unterlagen verpflichtet sind, haben spätestens vom Ende der Einreichfrist durchgehend bis zum Ablauf des fünften Jahres danach auf der Website des Unternehmens oder der Zweigniederlassung zu veröffentlichen:

§ 12

§ 12 Verzögerte Veröffentlichung

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Verzögerte Veröffentlichung

§ 12. (1) Eine oder mehrere spezifische Angaben, die sonst gemäß § 9 Abs. 1 und 3 zu machen sind, können zeitweise ausgelassen werden, wenn ihre sofortige Veröffentlichung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die Angaben für die in § 10 Abs. 2 dritter Satz genannten Steuerhoheitsgebiete dürfen nie ausgelassen werden.

(2) Wenn die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch machen, ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Alle ausgelassenen Angaben sind spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Auslassung in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen.

(3) Das Firmenbuchgericht kann bei Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, diese von Amts wegen prüfen. Über Aufforderung des Gerichts haben die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung den Ertragsteuerinformationsbericht ohne Auslassungen vorzulegen. Die Einhaltung der Vorlagepflicht kann mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG erzwungen werden. Dieser Bericht ist vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen und bis zur Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Veröffentlichung angeordnet wird, oder bis nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 in einem gesonderten Aktenteil zu verwahren, der weder anderen Verfahrensparteien noch Dritten zugänglich ist.

(4) Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, hat es mit Beschluss die Veröffentlichung des Berichts anzuordnen. Gleichzeitig sind der Gesellschaft die Verfahrenskosten und ein Pauschalkostenbeitrag von bis zu 20 000 Euro aufzutragen. Bei der Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags ist die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Nach Rechtskraft eines solchen Beschlusses ist der Ertragsteuerinformationsbericht ohne Auslassungen gemäß § 11 Abs. 3 öffentlich zugänglich zu machen.

§ 13

§ 13 Erklärung des Abschlussprüfers

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Erklärung des Abschlussprüfers

§ 13. Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, nach § 4 oder § 5 verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist.

§ 14

§ 14 Strafbestimmung

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Strafbestimmung

§ 14. (1) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat die Vertreter durch Zwangsstrafen zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung der in § 11 Abs. 1 genannten Unterlagen anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höchstbetrag 10 000 Euro, bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 8 000 Euro beträgt. Kommen die Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 20 000 Euro, bei einer großen Gesellschaft 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) 100 000 Euro.

(2) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat mit einer Ordnungsstrafe zu bestrafen:

(3) Der Strafrahmen für die Ordnungsstrafe nach Abs. 2 reicht bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Gesellschaft, bei einer Zweigniederlassung und bei einem Abschlussprüfer bis 20 000 Euro, bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft bis 50 000 Euro, bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) bis 100 000 Euro.

(4) Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder die Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber dem mutmaßlichen Verletzer unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.

(5) Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand.

§ 15

§ 15 Datenaustausch

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Datenaustausch

§ 15. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach § 4 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat die nach Abs. 1 erhaltenen Daten jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Bundesgesetz zuständig sind.

(3) Das Gericht kann zur Erklärung auffordern:

§ 16

§ 16 Richterzuständigkeit

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Richterzuständigkeit

§ 16. Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.

§ 17

§ 17 Vollziehung

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 18

§ 18 Inkrafttreten, Verordnungsermächtigung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Inkrafttreten, Verordnungsermächtigung

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes finden sich folgende Staaten auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke:

(3) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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Anm. 1: vgl. Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025, BGBl. II Nr. 246/2025