Bundesgesetze

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G)

BAK-GBundesgesetzFassung seit 22. Januar 2024RIS-Stand 29. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006390 · BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 4a

§ 4a Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

Fassung: 22. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4a BAK-G?

  • Kernaussage§ 4a BAK-G behandelt "Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 4 und 5 sowie die Bearbeitung von Meldungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

§ 4a. (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 4 und 5 sowie die Bearbeitung von Meldungen nach § 5 Abs. 3 letzter Satz obliegen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (§ 2 Abs. 10). Die Ermittlungen sind stets zügig und ohne unnötige Verzögerungen sowie unter Heranziehung interdisziplinärer und multiprofessioneller Expertise (§ 2 Abs. 12) zu führen.

(2) Soweit ein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 (StPO) vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (Anfallsbericht).

(3) Soweit bei einem Misshandlungsvorwurf gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 StPO vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die für die Führung eines Ermittlungsverfahrens – mit Ausnahme des Rechts auf Akteneinsicht – sowie die für die Beweiserhebung maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, § 53 Abs. 2 und 4 SPG sinngemäß und das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.

(4) Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat den unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten (Dienstvorgesetzter) über die Einleitung ihrer Ermittlungen zu informieren und über deren Ergebnisse zu berichten. Von der Berichterstattung über die Ergebnisse an den Dienstvorgesetzten sind der betroffene Bedienstete sowie die Person, die von einem lebensgefährdenden Waffengebrauch (§ 4 Abs. 4) oder einer Misshandlung (§ 4 Abs. 5) betroffen sein könnte, durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu verständigen. Außerdem hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die Dienstbehörde über Tatsachen, die für die Beurteilung einer vorläufigen Suspendierung (§ 112 BDG 1979) oder einer Dienstfreistellung nach VBG von Relevanz sein können, zu informieren.

(5) Erlangt der Dienstvorgesetzte nach Einleitung der Ermittlungen oder nach Berichterstattung gemäß Abs. 4 erster Satz Kenntnis über neue sachverhaltsrelevante Tatsachen, hat er diese an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu übermitteln. Im Übrigen hat der Dienstvorgesetzte nach Einleitung der Ermittlungen von Erhebungen zur Klarstellung des Sachverhaltes gemäß § 109 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 Abstand zu nehmen; nach Berichterstattung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat der Dienstvorgesetzte nach § 109 BDG 1979 oder nach den Bestimmungen des VBG vorzugehen.

(6) Bei Misshandlungsvorwürfen gemäß § 4 Abs. 5 Z 3, bei denen kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 StPO vorliegt, gelten die §§ 94 Abs. 2 und 114 Abs. 2 und 3 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass anstelle des Strafverfahrens nach der StPO das Ermittlungsverfahren der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe bis zur Berichterstattung an den Dienstvorgesetzten gemäß Abs. 4 erster Satz tritt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4a BAK-G in einfachen Worten?

§ 4a BAK-G behandelt "Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. August 2023
Fassung seit
22. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 21:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 107/2023 (NR: GP XXVII RV 2089 AB 2122 S. 224. BR: AB 11260 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 6/2023 (NR: GP XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)
  • BGBl. I Nr. 111/2019 (NR: GP XXVII RV 1 AB 14 S. 6. BR: AB 10276 S. 899.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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