Bundesgesetze

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G)

BAK-GBundesgesetzFassung seit 22. Januar 2024RIS-Stand 29. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006390 · BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Meldestelle

Fassung: 22. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BAK-G?

  • Kernaussage§ 5 BAK-G behandelt "Meldestelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die vom Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldestelle

§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die vom Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht).

(2) Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Dienstbehörde oder der Dienstvorgesetzte, die vom Verdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 4 oder vom Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu berichten (Meldepflicht). Enthält die Meldung des Dienstvorgesetzten an die Ermittlungs und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat dieser gleichzeitig auch die Dienstbehörde zu benachrichtigen (§ 109 BDG 1979); die Meldung an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erfüllt in diesem Fall auch die Anzeigepflicht der Dienstbehörde nach § 78 StPO.

(3) Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4 oder 5 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht). Darüber hinaus ist jedermann berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 an das Bundesamt zu melden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BAK-G in einfachen Worten?

§ 5 BAK-G behandelt "Meldestelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. August 2023
Fassung seit
22. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 21:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 107/2023 (NR: GP XXVII RV 2089 AB 2122 S. 224. BR: AB 11260 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 6/2023 (NR: GP XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)
  • BGBl. I Nr. 111/2019 (NR: GP XXVII RV 1 AB 14 S. 6. BR: AB 10276 S. 899.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 4Gesetze 0Treffer 4

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
Häufige Gerichte
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