§ 9d
§ 9d Berichte und Empfehlungen des Beirats
Fassung: 22. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9d BAK-G?
- Kernaussage§ 9d BAK-G behandelt "Berichte und Empfehlungen des Beirats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Beirat hat dem Bundesminister für Inneres bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht über...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berichte und Empfehlungen des Beirats
§ 9d. (1) Der Beirat hat dem Bundesminister für Inneres bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht über seine Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Der Beirat kann darüber hinaus jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihm geboten erscheint, der Öffentlichkeit berichten. Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres und an den Direktor gemäß § 9a Abs. 2 sind zu veröffentlichen. Veröffentlichungen nach diesem Absatz haben unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu erfolgen und so lange zu unterbleiben, als der Zweck laufender Ermittlungen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andernfalls gefährdet wäre.
(3) Erlangt der Beirat im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung Kenntnis von Sachverhalten, die in den Aufgabenbereich der Volksanwaltschaft oder einer anderen Rechtsschutzeinrichtung fallen, hat er diese darüber zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9d BAK-G in einfachen Worten?
§ 9d BAK-G behandelt "Berichte und Empfehlungen des Beirats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2023
- Fassung seit
- 22. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 107/2023 (NR: GP XXVII RV 2089 AB 2122 S. 224. BR: AB 11260 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 6/2023 (NR: GP XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)
- BGBl. I Nr. 111/2019 (NR: GP XXVII RV 1 AB 14 S. 6. BR: AB 10276 S. 899.)
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Verweise
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