§ 54
§ 54 Entscheidung über die gesundheitliche Eignung
Fassung: 1. Juni 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 54 B-BSG?
- Kernaussage§ 54 B-BSG behandelt "Entscheidung über die gesundheitliche Eignung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entscheidung über die gesundheitliche Eignung
§ 54. (1) Die Entscheidung über die Beschäftigung gemäß § 53 Abs. 3 durch den Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) kann erfolgen
(2) Bei Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der Bedienstete mit den Tätigkeiten, für die dies in der Beurteilung festgestellt wurde oder über die vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) gemäß § 53 Abs. 3 entschieden wurde, nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Fall des Abs. 4 bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung des Beschäftigungsverbotes durch den Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) gemäß Abs. 5.
(3) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) kann anordnen, daß das Beschäftigungsverbot erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.
(4) Ist anzunehmen, daß die gesundheitliche Eignung in absehbarer Zeit wieder gegeben ist, so ist vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In diesem Fall darf der Bedienstete mit Tätigkeiten, für die dies in der Beurteilung festgestellt wurde oder über die vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) gemäß § 53 Abs. 3 entschieden wurde, wieder beschäftigt werden, wenn eine Folgeuntersuchung die Beurteilung „geeignet“ ergeben hat.
(5) Das Beschäftigungsverbot endet weiters, wenn auf Grund einer vom Arbeitsinspektorat, vom betroffenen Bediensteten oder vom Dienststellenleiter beantragten Folgeuntersuchung festgestellt wird, daß die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.
(6) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) entscheidet auf der Grundlage der erstellten Befunde und Beurteilungen möglichst nach Anhörung des Arztes, der die Untersuchung durchgeführt hat, und des zuständigen Arbeitsinspektorates; diese, sowie der betroffene Bedienstete, sind von den Entscheidungen des Leiters der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) zu verständigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 B-BSG in einfachen Worten?
§ 54 B-BSG behandelt "Entscheidung über die gesundheitliche Eignung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1999 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Januar 2020
- Fassung seit
- 1. Juni 1999
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 100/2025 ((NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)
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