§ 101
§ 101 Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Fassung: 1. April 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 101 B-BSG?
- Kernaussage§ 101 B-BSG behandelt "Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.
(2) Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.
(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:
(6) Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FKV, BGBl. II Nr. 13/2007, durch Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 101 B-BSG in einfachen Worten?
§ 101 B-BSG behandelt "Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. April 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 ((NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)
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Rückverweise
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